Satzung der Bürgervereinigung Oer-Erkenschwick
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Bürgervereinigung Oer-Erkenschwick, abgekürzt BOE.
(2) Der Sitz des Vereins ist Oer-Erkenschwick.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von parteipolitisch unabhängigen Bürgern mit dem Ziel der aktiven Teilnahme am kommunalpolitischen Geschehen der Stadt Oer-Erkenschwick unter Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der jeweils gültigen Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bürgervereinigung wird eigene Kandidaten für die Kommunalwahlen in der Stadt
Oer-Erkenschwick bestellen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und für die Ziele der Gemeinschaft eintritt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.
Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn:
a) das Mitglied einer anderen politischen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der BOE in Einklang bringen lässt oder
b) wer das Ansehen der BOE in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
c) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist oder
d) es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ein Jahr im Rückstand ist und der Vorstand die Streichung beschlossen hat. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht beim Vorstand gemeldet haben, werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat oder für den Kreistag zu benennen.
§ 5
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der 3. stellvertretenden Vorsitzenden
e) dem/der Geschäftsführer/in und Schriftführer/in
f) mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen (Anzahl legt die MV fest)
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. - Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den 1. Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied (1 b – e) oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und aufzubewahren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung für die Durchführung seiner Aufgaben geben. - Der Vorstand kann zu Sitzungen beratende Mitglieder einladen. Der Fraktionsvorsitzende, sofern er dem Vorstand nicht angehört, nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand zu wählen ist, durch ein anderes Mitglied kommissarisch besetzen.
- Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsführer hat einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage (Poststempel).
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle drei Jahre statt. Darüber hinaus kann der Vorstand die Durchführung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen, wenn diese erforderlich sind.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, vom Geschäftsführer oder von einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl oder Abberufung des Vorstandes. Wahlen zum Vorstand müssen auf Antrag eines wahlberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt werden.
c) Wahl der Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig.
d) Verabschiedung des Programms zur jeweiligen Kommunalwahl
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) In geheimer Wahl: die Benennung der Kandidaten zum Stadtrat und zum Kreistag.
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung der Gemeinschaft
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Gemeinschaft müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 7
Beiträge
Der Mindestbeitrag beträgt 1 EUR im Monat = 12 EUR im Jahr. Der Mindestbeitrag für Familien beträgt 15 Euro im Jahr. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres entweder bar oder durch Einzugsermächtigung zu zahlen. Ausnahmen von der Beitragshöhe und der Zahlungsform kann der Vorstand in begründeten Fällen beschließen.
§ 8
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Verwendung des vorhandenenVereinsvermögens.
§ 9
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. Februar 2004 beschlossen und zuletzt in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2018 geändert. Die aktuelle Satzung tritt mit dem Tag, an dem sie geändert wurde, in Kraft.